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Meta-Fly
Flugsport & mehr

Detlef Meyer
Langenselbolder Weg 25
63526 Erlensee

Tel: +49 (0)6183 / 919250
Fax: +49 (0) 6183 / 919251
Mobil: +49 (0)172 / 93 55 123

Email: info@meta-fly.de

St.-Nr.: 022 846 3190 1

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mit besteigen des Luftfahrzeuges werden die Beförderungs- und Haftungsbedingen vom Fluggast akzeptiert.

1. Haftung für Personenschäden, § 45 LuftVG

(1) Wird ein Fluggast durch einen Unfall an Bord eines Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen getötet, körperlich verletzt oder gesundheitlich geschädigt, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 haftet der Luftfrachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag von 100.000 Rechnungseinheiten, wenn

1.  der Schaden nicht durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen oder das rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassen seiner Leute verursacht wurde oder

2. der Schaden ausschließlich durch das rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassen eines Dritten verursacht wurde.

Der Höchstbetrag nach Satz 1 gilt auch für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente.

(3) Übersteigen in den Fällen des Absatzes 1 die Entschädigungen, die mehreren Ersatzberechtigten wegen der Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes zu leisten sind, insgesamt den Betrag von 100.000 Rechnungseinheiten und ist eine weitergehende Haftung des Luftfrachtführers nach Absatz 2 ausgeschlossen, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu diesem Betrag steht.

 

2. Haftung für Gepäckschäden, § 47 LuftVG

2.1. Wird aufgegebenes Reisegepäck, das sich an Bord eines Luftfahrzeugs oder sonst in der Obhut des Luftfrachtführers befindet, zerstört oder beschädigt oder geht es verloren, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel verursacht wurde.

2.2. Werden nicht aufgegebenes Reisegepäck oder andere Sachen, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt, zerstört oder beschädigt oder gehen sie verloren, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn der Schaden von dem Luftfrachtführer oder seinen Leuten schuldhaft verursacht wurde.

2.3. In den Fällen der Absätze 1 bis 2 haftet der Luftfrachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag von 1.000 Rechnungseinheiten.

 

3. Rücktritt von Kunden / Stornierung / Terminverschiebung

3.1. Der Teilnehmer kann bis Beginn des Erlebnisses jederzeit durch Erklärung gegenüber MeTa-Fly vom Vertrag zurücktreten. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird empfohlen den Rücktritt unter Angabe des Namens schriftlich zu erklären. Maßgeblich für die Stornierungsgebühren ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei MeTa-Fly.

Beim Rücktritt nach bereits erfolgter Buchung eines Erlebnisses bei MeTa-Fly erfolgt die Rücktrittsentschädigung, unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und der gewöhnlich möglichen anderweitigen Verwendung der Leistung nach folgenden pauschalen Prozentsätzen des jeweiligen Buchungspreises:

  • ab Zugang der Bestätigung bis zum 30. Tag vor Beginn:                               25%
    • mindestens jedoch 25 Euro
  • vom 29. Tag bis zum 8.. Tag vor Beginn:                                                            50%
  • vom 7. Tag bis zum 1. Tag vor Beginn:                                                               75%
  • ab dem Tag (des Beginns):                                                                                  80%
  • bei Nichterscheinen/ Nichtantritt: ohne vorherige Rücktrittserklärung        100 %

3.2. Dem Teilnehmer ist es gestattet, MeTa-Fly nachzuweisen, dass tatsächlich keine oder geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Teilnehmer nur zur Zahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.

3.3. Da die Durchführung der Events (Triek-Rundflüe / Drachen-Passagierflüge) sehr stark wetterabhängig sind, wird darauf hingewiesen, dass der Teilnehmer unbedingt am Veranstaltungstag nochmals mit dem Veranstalter in Kontakt tritt, um abzuklären, ob die vereinbarte Veranstaltung wetterbedingt durchgeführt werden kann.

MeTa-Fly übernimmt keinerlei Haftung für Kosten des Teilnehmers, die durch eine Fehlanreise entstehen.

 

4. Tandem - Drachenflüge

4.1 Für die Durchführung von Tandem-Drachenflügen tritt MeTa-Fly nur als Vermittler der Flüge auf. MeTa-Fly übernimmt keine Haftung, ganz gleich in welcher Form,  für den Tandem-Drachenflug. Der Fluggast im Tandem-Drachen ist durch die Versicherung des durchführenden Piloten versichert. Auch hier gelten die Haftungsgrenzen wie unter Punkt (1) und (2) aufgeführt. MeTa-Fly stellt zudem das Schlepp-Trike, dass für die Durchführung der Tandem-Drachenflüge nach der aktuellen Leistungsbeschreibung notwendig ist, wie auch den lizenzierten Schlepppiloten. MeTa-Fly übernimmt keine Haftung, ganz gleich in welcher Form,  für den Schlepp.

4.2 Der Fluggast im Drachenschlepp ist durch die Versicherung des Tandem-Drachenpiloten versichert. Auch hier gelten die Haftungsgrenzen wie unter Punkt 1. und 2. aufgeführt.

4.3. Rücktritt von Kunden / Stornierung / Terminverschiebung siehe Punkt 3.

 

5. Doppeldecker-Rundflüge

5.1 Für die Durchführung von Doppeldecker-Rundflügen tritt MeTa-Fly nur als Vermittler der Flüge auf. MeTa-Fly übernimmt keine Haftung, ganz gleich in welcher Form,  für den Doppeldecker-Rundflug.

5.2 Der Fluggast im Doppeldecker ist durch die Versicherung des durchführenden Piloten versichert. Auch hier gelten die Haftungsgrenzen wie unter Punkt (1) und (2) aufgeführt.

5.3. Rücktritt von Kunden / Stornierung / Terminverschiebung siehe Punkt 3.

 

6.  Haftung für Schäden


1. Die Haftung von MeTa-Fly für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht, soweit es sich bei Schäden um die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalspflichten sowie Ersatz von Verzugsschäden handelt (§ 286 BGB).

2. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches.

 

 

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